BMELV: Produkte aus illegalem Holzeinschlag werden vom Markt verbannt

“Illegal eingeschlagenes Holz darf nicht auf unseren Markt gelangen. Alle Beteiligten haben sich gut vorbereit, um dies ab 2013 wirksam und vollständig garantieren zu können. Die Verbraucher können so mit gutem Gewissen Holzprodukte nutzen und sicher sein, dass sie aus legaler Waldnutzung stammen. Zudem schützen wir die Interessen der heimischen Forstwirtschaft, die nach hohen Standards nachhaltig und gesetzeskonform arbeitet, aber oftmals mit der Konkurrenz durch Billigholz aus unklaren Quellen konfrontiert ist. Die Einhaltung der Gesetze bei der Holzernte ist in vielen Ländern der Welt ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur umfassend nachhaltigen Waldbewirtschaftung, wie wir sie in Deutschland bereits seit langem haben”, sagte Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner am Mittwoch in Berlin.

Bereits im Juli 2011 war das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Kraft getreten. Bislang regelte das Gesetz aber lediglich die nationalen Kontrollen von Holzeinfuhren aus Ländern, die mit der EU separate Partnerschaftsabkommen gegen den illegalen Holzeinschlag abgeschlossen haben. Entsprechende Abkommen wurden bislang mit sechs Tropenländern ausgehandelt: Ghana, Republik Kongo, Republik Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Indonesien und Liberia. Mit weiteren Ländern wie beispielsweise Malaysia führt die Europäische Kommission derzeit Verhandlungen.

Mit der nun anstehenden Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes wird nun Holz aus allen Ländern erfasst – auch solches aus der EU selbst. Ab 3. März 2013 ist damit EU-weit die Vermarktung von illegal eingeschlagenem Holz verboten und alle Marktteilnehmer, die Holz oder Holzprodukte erstmalig in Verkehr bringen, müssen bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten. Dazu gehören Informationspflichten zur Art und Herkunft des Holzes sowie Verfahren zur Einschätzung und – wenn nötig – zur Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte. Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz regelt zudem die Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden und die Voraussetzungen für die Beschlagnahmung von Holz.

Pressemitteilung“Illegal eingeschlagenes Holz darf nicht auf unseren Markt gelangen. Alle Beteiligten haben sich gut vorbereit, um dies ab 2013 wirksam und vollständig garantieren zu können. Die Verbraucher können so mit gutem Gewissen Holzprodukte nutzen und sicher sein, dass sie aus legaler Waldnutzung stammen. Zudem schützen wir die Interessen der heimischen Forstwirtschaft, die nach hohen Standards nachhaltig und gesetzeskonform arbeitet, aber oftmals mit der Konkurrenz durch Billigholz aus unklaren Quellen konfrontiert ist. Die Einhaltung der Gesetze bei der Holzernte ist in vielen Ländern der Welt ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur umfassend nachhaltigen Waldbewirtschaftung, wie wir sie in Deutschland bereits seit langem haben”, sagte Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner am Mittwoch in Berlin.

Bereits im Juli 2011 war das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Kraft getreten. Bislang regelte das Gesetz aber lediglich die nationalen Kontrollen von Holzeinfuhren aus Ländern, die mit der EU separate Partnerschaftsabkommen gegen den illegalen Holzeinschlag abgeschlossen haben. Entsprechende Abkommen wurden bislang mit sechs Tropenländern ausgehandelt: Ghana, Republik Kongo, Republik Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Indonesien und Liberia. Mit weiteren Ländern wie beispielsweise Malaysia führt die Europäische Kommission derzeit Verhandlungen.

Mit der nun anstehenden Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes wird nun Holz aus allen Ländern erfasst – auch solches aus der EU selbst. Ab 3. März 2013 ist damit EU-weit die Vermarktung von illegal eingeschlagenem Holz verboten und alle Marktteilnehmer, die Holz oder Holzprodukte erstmalig in Verkehr bringen, müssen bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten. Dazu gehören Informationspflichten zur Art und Herkunft des Holzes sowie Verfahren zur Einschätzung und – wenn nötig – zur Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte. Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz regelt zudem die Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden und die Voraussetzungen für die Beschlagnahmung von Holz.

Pressemitteilung