BMU: Modell zur CO2-Bepreisung ist nicht verfassungswidrig

Die in der Wirtschaftswoche geäußerte These, dass der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages die Einführung einer CO2-Bepreisung in den Sektoren Verkehr und Wärme über eine Anpassung der bestehenden Energiesteuersätze als verfassungswidrig einstuft, beruht auf einem Missverständnis.

Der Wissenschaftliche Dienst stellt selbst fest, dass eine CO2-Bepreisung im Rahmen des bestehenden Energiesteuerrechts zulässig ist, wenn der Steuertatbestand weiterhin am Verbrauch der fossilen Brennstoffe und Kraftstoffe ansetzt.1

Nichts anderes beinhaltet das Modell zur CO2-Bepreisung, das in den vom BMU in Auftrag gegebenen Gutachten beschrieben wird. Die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit dieses Bepreisungsmodells bestätigen auch ein Rechtsgutachten, das im Zuge der wissenschaftlichen Begleitung des Modells erstellt wurde2, sowie andere wissenschaftliche Studien zur CO2-Bepreisung.3

Das entscheidende Merkmal für die finanzverfassungsrechtliche Bewertung ist die Bestimmung des Steuergegenstands. Eine Steuer, deren Steuergegenstand die aus der Verbrennung fossiler Brenn- und Kraftstoffe entstehenden CO2-Emissionen sind, begegnet tatsächlich den dargestellten Bedenken gegen die Einordnung als Verbrauchsteuer, da die CO2-Emissionen selbst nicht verbraucht werden können, sondern ihrerseits die notwendige Folge des Verbrauchs der fossilen Brennstoffe sind.

Wenn der Steuergegenstand im Rahmen der CO2-Bepreisung aber weiterhin einheitlich am Verbrauch der fossilen Brennstoffe und Kraftstoffe ansetzt, bestehen diese Bedenken nicht. Der Bezug zu den CO2-Emissionen ergibt sich dabei ausschließlich auf der Ebene der Begründung für den Umfang der Erhöhung der Steuersätze. Der Einsatz der einbezogenen Brennstoffe führt zwangsläufig zu jeweils einer feststehenden Menge an CO2-Emissionen. Aus der Bepreisung dieser CO2-Emissionsmenge ergibt sich der Betrag, um den die bestehenden Energiesteuersätze erhöht werden. Steuerrechtlich bleibt also der Steuergegenstand identisch.

Im Ergebnis begründen die CO2-Emissionen aus dem Einsatz fossiler Brennstoffe lediglich die steuerpolitische Motivation für die konkrete Erhöhung des Energiesteuersatzes. Diese Situation, in der weiterhin ein einheitlicher Steuergegenstand besteht, ist auch nach Auffassung von Prof. Büdenbender finanzverfassungsrechtlich unbedenklich.4


[1.] S. WissD, S. 8: „(…) Demnach würde die Steuer an den Verbrauch von Kohle, Erdgas, Benzin, Diesel und vergleichbaren Gütern anknüpfen. Dies wäre zwar keine unmittelbare Besteuerung einer CO2-Emission, aber immerhin ein zulässiges Mittel in Form einer Verbrauchsteuer, die – unter Anpassung von Energie- und Stromsteuer – zu einer Erhöhung des CO2-Preises führen würde, da jeder mit CO2-Emissionen belastete Verbrauch von Gütern betroffen wäre.

[2] Prof. Dr. Joachim Wieland, Rechtsfragen der CO2-Bepreisung, Rechtsgutachten für das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung, Juli 2019, S. 3 ff: „Die Einfügung einer zusätzlichen CO2-Komponente in die bestehende Energiesteuer aus Gründen des Klimaschutzes ist von der Steuergesetzgebungskompetenz des Bundes unabhängig davon umfasst, dass sie Lenkungswirkungen entfalten soll.“

[3] S. z.B. Stiftung Umweltenergierecht, Europa- und verfassungsrechtliche Spielräume einer CO2-Bepreisung in Deutschland; Rechtsanwälte Wurster, Weiss, Kuper, Machbarkeitsstudie CO2-Abgabe, S. 16.

[4] Büdenbender, Arbeitspapier 05/19, Rechtliche Rahmenbedingungen für eine CO2-Bepreisung in der Bundesrepublik Deutschland, Juli 2019, S. 34: „(…) Solange unterschiedliche steuerpolitische Motive in einem einheitlichen Steuergesetz münden, ist dies unbedenklich.“

Quelle: Pressemitteilung Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), 09.08.2019