BfN: Kontrolle und Vollzug zum Schutz seltener Baum- und Holzarten erhöht

Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gehen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gegen den illegalen Holzhandel vor. Die aktuelle Holzhandelsverordnung ermöglicht gemeinsame Kontrollen beider Behörden.

“Holz von geschützten Arten wird zur Einfuhr in die EU nur genehmigt, wenn die Legalität der Herkunft und die Nachhaltigkeit der Naturentnahme nachgewiesen werden kann”, erläuterte Professorin Beate Jessel, Präsidentin des Bundesamtes für Naturschutz (BfN). Mit Abschluss der 16. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (engl. CITES) wurden weitere 267 Holzarten unter Schutz gestellt. Die im CITES-Artenschutzübereinkommen gelisteten Holzarten unterliegen bereits strengen Kontroll- und Dokumentenpflichten. “Die internationale Überwachung des Handels mit diesen Holzarten auf der Grundlage erteilter CITES-Genehmigungen hat maßgeblich dazu beigetragen, einen weiteren Rückgang der betroffenen Bestände zu verhindern.

Nach Ansicht des BfN sollten die Verbraucher darauf bestehen, dass Ihnen der Verkäufer den legalen Import des Holzes von CITES-Arten anhand von Dokumenten belegen kann. Dadurch können die Verbraucher einen aktiven Beitrag zur Bekämpfung des illegalen Holzhandels leisten”, sagte Beate Jessel. “Waren mit Inkrafttreten der ersten CITES-Anhänge im Jahr 1975 nur 18 Holzarten (u. a. Guatemala-Tanne, Andentanne, Pinoholz) gelistet, so wurden vor allem ab Beginn der 90-er Jahre des vorigen Jahrhunderts viele handelsrelevante Arten aufgenommen”, erklärte Jessel weiter. “Diese Entwicklung hat sich sehr erfreulich auch auf der gerade zu Ende gegangenen 16. CITES-Vertragsstaatenkonferenz fortgesetzt. Mit den aktuellen Beschlüssen kommen nun zu den bereits gelisteten 210 Holzarten 267 Holzarten hinzu.”

Für Holzarten, die unter die Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens fallen, sieht die Holzhandelsverordnung eine Ausnahme vor. So gilt Holz von entsprechenden CITES geschützten Arten als legal geschlagen, wenn bei Kontrollen die erforderlichen CITES-Nachweisdokumente vorgelegt werden können. Die Ein- oder Wiederausfuhr sowie der Handel innerhalb der EU mit Holz dieser Arten werden über die Erteilung von CITES-Dokumenten und Kontrollen vor Ort überwacht. Dafür sind das BfN sowie die Naturschutzbehörden der Bundesländer zuständig.

Erstmals gemeinsame Kontrollen
Mit der aktuellen Holzhandelsverordnung ergibt sich erstmals die Möglichkeit, dass Prüfer der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gemeinsam mit den zuständigen Mitarbeitern von deutschen Naturschutzbehörden der Länder Kontrollen im Holzhandel durchführen. Wenn Mängel bei der Nachweisführung für CITES-Hölzer festgestellt werden, übermitteln die kontrollierenden Behörden die Daten an die Naturschutzbehörden der Bundesländer. Von dort werden dann die erforderlichen Ermittlungen, ob eine rechtmäßige Einfuhr in die EU erfolgte, in Zusammenarbeit mit dem BfN durchgeführt.

Pressemitteilung.Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gehen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gegen den illegalen Holzhandel vor. Die aktuelle Holzhandelsverordnung ermöglicht gemeinsame Kontrollen beider Behörden.

“Holz von geschützten Arten wird zur Einfuhr in die EU nur genehmigt, wenn die Legalität der Herkunft und die Nachhaltigkeit der Naturentnahme nachgewiesen werden kann”, erläuterte Professorin Beate Jessel, Präsidentin des Bundesamtes für Naturschutz (BfN). Mit Abschluss der 16. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (engl. CITES) wurden weitere 267 Holzarten unter Schutz gestellt. Die im CITES-Artenschutzübereinkommen gelisteten Holzarten unterliegen bereits strengen Kontroll- und Dokumentenpflichten. “Die internationale Überwachung des Handels mit diesen Holzarten auf der Grundlage erteilter CITES-Genehmigungen hat maßgeblich dazu beigetragen, einen weiteren Rückgang der betroffenen Bestände zu verhindern.

Nach Ansicht des BfN sollten die Verbraucher darauf bestehen, dass Ihnen der Verkäufer den legalen Import des Holzes von CITES-Arten anhand von Dokumenten belegen kann. Dadurch können die Verbraucher einen aktiven Beitrag zur Bekämpfung des illegalen Holzhandels leisten”, sagte Beate Jessel. “Waren mit Inkrafttreten der ersten CITES-Anhänge im Jahr 1975 nur 18 Holzarten (u. a. Guatemala-Tanne, Andentanne, Pinoholz) gelistet, so wurden vor allem ab Beginn der 90-er Jahre des vorigen Jahrhunderts viele handelsrelevante Arten aufgenommen”, erklärte Jessel weiter. “Diese Entwicklung hat sich sehr erfreulich auch auf der gerade zu Ende gegangenen 16. CITES-Vertragsstaatenkonferenz fortgesetzt. Mit den aktuellen Beschlüssen kommen nun zu den bereits gelisteten 210 Holzarten 267 Holzarten hinzu.”

Für Holzarten, die unter die Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens fallen, sieht die Holzhandelsverordnung eine Ausnahme vor. So gilt Holz von entsprechenden CITES geschützten Arten als legal geschlagen, wenn bei Kontrollen die erforderlichen CITES-Nachweisdokumente vorgelegt werden können. Die Ein- oder Wiederausfuhr sowie der Handel innerhalb der EU mit Holz dieser Arten werden über die Erteilung von CITES-Dokumenten und Kontrollen vor Ort überwacht. Dafür sind das BfN sowie die Naturschutzbehörden der Bundesländer zuständig.

Erstmals gemeinsame Kontrollen
Mit der aktuellen Holzhandelsverordnung ergibt sich erstmals die Möglichkeit, dass Prüfer der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gemeinsam mit den zuständigen Mitarbeitern von deutschen Naturschutzbehörden der Länder Kontrollen im Holzhandel durchführen. Wenn Mängel bei der Nachweisführung für CITES-Hölzer festgestellt werden, übermitteln die kontrollierenden Behörden die Daten an die Naturschutzbehörden der Bundesländer. Von dort werden dann die erforderlichen Ermittlungen, ob eine rechtmäßige Einfuhr in die EU erfolgte, in Zusammenarbeit mit dem BfN durchgeführt.

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