Ein erweitertes Förderspektrum und ein schnellerer Beginn der Umrüstungen machen das Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und dem Gartenbau flexibler. Die neue Förderrichtlinie ist Anfang Oktober 2016 in Kraft getreten.
Mit der neuen Förderrichtlinie passt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sein Programm zur Steigerung der Energieeffizienz so an, dass Antragssteller noch effektiver auf nachhaltige Techniken umstellen können.
„Die Änderungen beim Bundesprogramm werden helfen, die Energieeffizienzpotenziale in der Landwirtschaft und im Gartenbau flexibler und schneller zu heben“, erklärt der Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Dr. Hanns-Christoph Eiden. Die Antragsstellung erfolgt weiterhin über die BLE.
Milchvorkühlung und Energieschirme als Einzelmaßnahmen förderfähig
Ohne vorangegangene Beratung können als Einzelmaßnahmen zusätzlich effiziente Milchvorkühlung, der Austausch von hocheffizienten Tauch-Wasserpumpen bei Bewässerungsanlagen, die Installation computergestützter Klimaregelung sowie der Einbau von Energieschirmen und LED-Assimilationsbeleuchtung in Gewächshäusern gefördert werden.
Außerdem sind die Bedingungen für die Förderung von Trocknungsanlagen durch Modernisierung oder Neubau konkreter gefasst. Bei Trocknungsanlagen kann die Wärmeerzeugung nun als integraler Bestandteil der Anlage mitberücksichtigt werden.
Bei Modernisierungs- oder Neubaumaßnahmen ist künftig die Installation von Leitungen im Nahbereich zur Abwärmenutzung im Produktions- und Verarbeitungsbereich eines landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebes zur Steigerung der Energieeffizienz integrierbar.
Sofortiger Beginn der Beratungen möglich
Neu ist auch, dass mit der geförderten Energieeffizienzberatung direkt nach der Antragstellung bei der BLE begonnen werden kann, wenn dies gewünscht ist. Dieser „förderunschädliche vorzeitige Maßnahmenbeginn“ erfolgt auf Risiko des Antragstellers. Die BLE prüft den Antrag dann erst bei Rechnungsvorlage durch den Antragssteller.
Alte Richtlinie gilt für Anträge bis 30. September 2016
Mit der neuen BMEL-Förderrichtlinie wird die bisherige Richtlinie, die seit dem 1. Januar 2016 galt, abgelöst. Sie gilt aber noch für Anträge, die bis zum 30. September 2016 bei der BLE gestellt wurden.
Quelle: Pressemitteilung BLE, 10.10.2016Ein erweitertes Förderspektrum und ein schnellerer Beginn der Umrüstungen machen das Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und dem Gartenbau flexibler. Die neue Förderrichtlinie ist Anfang Oktober 2016 in Kraft getreten.
Mit der neuen Förderrichtlinie passt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sein Programm zur Steigerung der Energieeffizienz so an, dass Antragssteller noch effektiver auf nachhaltige Techniken umstellen können.
„Die Änderungen beim Bundesprogramm werden helfen, die Energieeffizienzpotenziale in der Landwirtschaft und im Gartenbau flexibler und schneller zu heben“, erklärt der Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Dr. Hanns-Christoph Eiden. Die Antragsstellung erfolgt weiterhin über die BLE.
Milchvorkühlung und Energieschirme als Einzelmaßnahmen förderfähig
Ohne vorangegangene Beratung können als Einzelmaßnahmen zusätzlich effiziente Milchvorkühlung, der Austausch von hocheffizienten Tauch-Wasserpumpen bei Bewässerungsanlagen, die Installation computergestützter Klimaregelung sowie der Einbau von Energieschirmen und LED-Assimilationsbeleuchtung in Gewächshäusern gefördert werden.
Außerdem sind die Bedingungen für die Förderung von Trocknungsanlagen durch Modernisierung oder Neubau konkreter gefasst. Bei Trocknungsanlagen kann die Wärmeerzeugung nun als integraler Bestandteil der Anlage mitberücksichtigt werden.
Bei Modernisierungs- oder Neubaumaßnahmen ist künftig die Installation von Leitungen im Nahbereich zur Abwärmenutzung im Produktions- und Verarbeitungsbereich eines landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebes zur Steigerung der Energieeffizienz integrierbar.
Sofortiger Beginn der Beratungen möglich
Neu ist auch, dass mit der geförderten Energieeffizienzberatung direkt nach der Antragstellung bei der BLE begonnen werden kann, wenn dies gewünscht ist. Dieser „förderunschädliche vorzeitige Maßnahmenbeginn“ erfolgt auf Risiko des Antragstellers. Die BLE prüft den Antrag dann erst bei Rechnungsvorlage durch den Antragssteller.
Alte Richtlinie gilt für Anträge bis 30. September 2016
Mit der neuen BMEL-Förderrichtlinie wird die bisherige Richtlinie, die seit dem 1. Januar 2016 galt, abgelöst. Sie gilt aber noch für Anträge, die bis zum 30. September 2016 bei der BLE gestellt wurden.
Quelle: Pressemitteilung BLE, 10.10.2016