BMU: Deutschland unterzeichnet UN-Protokoll zur Verhinderung von Biopiraterie

    Deutschland hat am 23.06.2011  in New York das Nagoya Protokoll gezeichnet. Das Protokoll ist eine Ergänzung zum UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD). Damit ist der erste wichtige Schritt zur konkreten Umsetzung dieses neuen völkerrechtlichen Instrumentes für Deutschland erfolgt.

    Das Nagoya Protokoll soll weltweit den Zugang zu genetischen Ressourcen verbindlich regeln. Hierbei geht es insbesondere um den Zugriff auf bisher unentdeckte oder unerschlossene genetische Ressourcen, wie zum Beispiel die Erkundung bisher unbekannter Heilpflanzen aus Regenwäldern. Das Nagoya Protokoll soll einen international verlässlichen Rahmen schaffen, um den Zugang zu derartigen Ressourcen für Forscher, Unternehmer und andere Nutzer zu erleichtern.

    Gleichzeitig sieht das Protokoll vor, dass die Erträge, die sich aus dieser Nutzung ergeben, zwischen den Nutzern und den Ursprungsländern fair und gerecht aufgeteilt werden sollen. Zu diesem Zweck sollen Nutzer und Ursprungsländer gemeinsam Bedingungen aushandeln, die diesen Vorteilsausgleich für beide Seiten verbindlich regeln, und damit gleichzeitig sogenannte Biopiraterie verhindern. In Betracht kommen hierfür unter anderem Gewinnbeteiligungen, die Mitteilung von Forschungsergebnissen oder Lizenzbeteiligungen. Das Nagoya Protokoll sieht darüber hinaus den Schutz von sogenanntem traditionellem Wissen vor. Tradiertes Wissen indigener Völker, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, soll grundsätzlich nur verwendet werden dürfen, wenn diese zugestimmt haben und an den Erträgen beteiligt werden.

    Das Protokoll ist das Ergebnis jahrelanger internationaler Verhandlungen und wurde auf der zehnten UN-Naturschutzkonferenz im Oktober 2010 in Nagoya (Japan) angenommen. Neben Deutschland unterzeichneten die EU sowie weitere EU-Mitgliedsstaaten das Protokoll. Nach der Zeichnung beginnt nun der aufwändige Umsetzungsprozess, bei dem die einzelnen Verpflichtungen des Protokolls in deutsches bzw. europäisches Recht umgesetzt werden müssen. Das Protokoll tritt drei Monate nach der fünfzigsten Ratifizierung in Kraft.

    PressemitteilungDeutschland hat am 23.06.2011 in New York das Nagoya Protokoll gezeichnet. Das Protokoll ist eine Ergänzung zum UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD). Damit ist der erste wichtige Schritt zur konkreten Umsetzung dieses neuen völkerrechtlichen Instrumentes für Deutschland erfolgt.

    Das Nagoya Protokoll soll weltweit den Zugang zu genetischen Ressourcen verbindlich regeln. Hierbei geht es insbesondere um den Zugriff auf bisher unentdeckte oder unerschlossene genetische Ressourcen, wie zum Beispiel die Erkundung bisher unbekannter Heilpflanzen aus Regenwäldern. Das Nagoya Protokoll soll einen international verlässlichen Rahmen schaffen, um den Zugang zu derartigen Ressourcen für Forscher, Unternehmer und andere Nutzer zu erleichtern.

    Gleichzeitig sieht das Protokoll vor, dass die Erträge, die sich aus dieser Nutzung ergeben, zwischen den Nutzern und den Ursprungsländern fair und gerecht aufgeteilt werden sollen. Zu diesem Zweck sollen Nutzer und Ursprungsländer gemeinsam Bedingungen aushandeln, die diesen Vorteilsausgleich für beide Seiten verbindlich regeln, und damit gleichzeitig sogenannte Biopiraterie verhindern. In Betracht kommen hierfür unter anderem Gewinnbeteiligungen, die Mitteilung von Forschungsergebnissen oder Lizenzbeteiligungen. Das Nagoya Protokoll sieht darüber hinaus den Schutz von sogenanntem traditionellem Wissen vor. Tradiertes Wissen indigener Völker, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, soll grundsätzlich nur verwendet werden dürfen, wenn diese zugestimmt haben und an den Erträgen beteiligt werden.

    Das Protokoll ist das Ergebnis jahrelanger internationaler Verhandlungen und wurde auf der zehnten UN-Naturschutzkonferenz im Oktober 2010 in Nagoya (Japan) angenommen. Neben Deutschland unterzeichneten die EU sowie weitere EU-Mitgliedsstaaten das Protokoll. Nach der Zeichnung beginnt nun der aufwändige Umsetzungsprozess, bei dem die einzelnen Verpflichtungen des Protokolls in deutsches bzw. europäisches Recht umgesetzt werden müssen. Das Protokoll tritt drei Monate nach der fünfzigsten Ratifizierung in Kraft.

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